Vestimmo: Wer darf in der Wohnung bleiben? Anzeige

Vestimmo: Wer darf in der Wohnung bleiben?

Wenn Paare sich trennen, müssen sie entscheiden, wer in der gemeinsamen WOHNUNG bleiben soll. Aber auch der Vermieter darf in vielen Fällen mitreden.

Foto: VI_Allgemein, Quelle: dpa

Wenn eine Beziehung zerbricht, hat das neben emotionalen aber häufig auch organisatorische Folgen. Lebten Paare bislang zusammen, muss sich einer nun eine neue Wohnung suchen. Doch wer darf bleiben?

Wer ohne Trauschein in Miete zusammengelebt hat, müsse auch nach der Trennung noch mal an einem Strang ziehen, sagt Stefan Bentrop vom Deutschen Mieterbund. „Wenn beide Mieter sind, hat keiner von beiden einen Anspruch darauf, dass er oder sie allein in der Wohnung bleiben darf." Nur wenn zum Beispiel Gewalt im Spiel ist, lässt sich der Ex-Partner mit einer Gewaltschutzverfügung rauswerfen.

Das bedeutet also im Normalfall: Ist keiner zum Auszug bereit, dann bewegt sich nichts. Die Ex-Partner müssen sich einigen. Und dann müssen sie auch noch hoffen, dass der Vermieter der Entscheidung zustimmt.

„Der Vermieter kann nämlich auf seine zwei Mieter bestehen", sagt Bentrop. „Denn er hat dadurch mehr Sicherheit, dass die Miete bezahlt wird. Einer allein kann das Mietverhältnis daher nicht kündigen." Lediglich bei ganz wenigen Verträgen ist eine solche Teilkündigung erlaubt.

Auch der bleibende Mieter muss damit einverstanden sein. Verweigert der Wohnungsbesitzer sein Ok, bleibt nur die gemeinsame Kündigung. Manche Vermieter bieten einem der Ex-Partner dann einen neuen Vertrag an - oft verbunden mit einer Mieterhöhung.

Bei Verheirateten entscheidet auch das Gericht

Bei Ehepartnern dagegen hilft das Gesetz, wenn sie keine gemeinsame Entscheidung über die Mietwohnung treffen können. Spätestens bei der Scheidung wird vom Familiengericht endgültig entschieden, wer in der Wohnung bleiben darf. In dieser Konstellation muss der Vermieter den Auszug von einem seiner Mieter auch akzeptieren.

Bei Eigentümern gestaltet sich die Entscheidung wieder etwas anders. Den meisten Paaren mit einem gemeinsamen Haus oder einer gemeinsamen Wohnung gehört die Immobilie jeweils zur Hälfte. Doch auch wenn andere Anteile im Grundbuch stehen: Ansprüche ergeben sich dadurch nicht, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund. ,,Niemand darf den anderen rauswerfen, beide Eigentümer haben dasselbe Wohnrecht."

Gibt es keine Einigung, ist auch das ein Fall für die Richter. „Dann kann es sogar passieren, dass die Besitzer die Immobilie verkaufen oder versteigern müssen", so Wagner.

In allen Fällen folgen Richter dem Grundsatz, sogenannte unbillige Härten zu vermeiden, sagt Eva Becker vom Deutschen Anwaltverein. „Bei Paaren mit Kindern darf normalerweise der Partner dort wohnen bleiben, der sich um den Nachwuchs kümmert. Ist nur einer Eigentümer der Immobilie, kann auch das eine Rolle spielen."

Gibt es große Vermögensunterschiede, kann dem ärmeren Ex-Partner weniger zugemutet werden, sich eine neue Bleibe zu suchen. Genauso erhalten Menschen mit einer Erkrankung eher das Wohnrecht, falls die Wohnung darauf zugeschnitten ist. Text dpa