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Sichere Vorsorge

Im Sterbefall werden Angehörige mit vielen Fragen konfrontiert. Um sie zu entlasten, bietet sich eine Bestattungsvorsorge an.

Gerade im Sterbefall trifft die Angehörigen eine doppelte Last: die Trauer und der Verlust eines nahen Menschen und dazu die Umstände eine Beerdigung organisieren zu müssen – ohne über die Wünsche des Verstorbenen oder eine finanzielle Regelung Bescheid zu wissen.

Daher ist das Beste, was man seinen Lieben hinterlassen kann: möglichst wenige offene Fragen. Alle Wünsche und Vorstellungen können mit dem Bestatter vor Ort besprochen, festgelegt und gleichzeitig die Finanzierung abgesichert werden.

Ist mein Geld auch im Pflegefall sicher?

Bei Prüfung des Vermögens werfen die Sozialämter inzwischen ein besonderes Augenmerk auf die Bestattungsvorsorge, denn diese stellt ja Vermögen dar. Was viele Menschen daher sehr beschäftigt, ist die Sicherheit ihres gesparten oder angelegten Geldes. Gut zu wissen, dass in dieser Form angelegte Gelder selbst im Pflege- oder Bedürftigkeitsfall nicht angetastet werden dürfen und ausschließlich für die eigene Beisetzung verwendet werden.

Für eine wirklich sichere Bestattungsvorsorge – auch im zukünftigen Pflegefall oder bei bevorstehender sozialer Notlage – gibt es im Grunde nur zwei sichere Lösungen: entweder die Absicherung durch eine einmalige Einlage in einen sogenannten „Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag“ oder die Möglichkeit einer „Sterbegeldversicherung“, die in Raten angespart wird.

Wie funktioniert eine Bestattungsvorsorge konkret?

Bei einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag zahlt der vorsorgende Kunde, ausgehend vom Kostenvoranschlag des Bestatters, Geld in einen Treuhandvertrag ein. Dieser Betrag wird als Treuhandvermögen sicher angelegt, positiver Nebeneffekt: für diese Anlage werden keine Negativzinsen fällig.

Im Todesfall wird dieses Treuhandvermögen dann an den ausgewählten Bestatter zur Erfüllung der Bestattungswünsche ausgezahlt. Und da zuvor vom Vorsorgenden alle Wünsche in einem Vertrag festgehalten wurden, sind die Angehörigen an dieser Stelle absolut entlastet.

Eine Sterbegeldversicherung bietet sich vor allem für Menschen an, die nicht älter als Mitte 60 sind. Hier werden monatlich kleine Beträge in eine Sterbegeldversicherung eingezahlt, die im Todesfall ausbezahlt wird. Gerade für Menschen mit kleineren Einkommen ist dies interessant. Es gibt in aller Regel keine Gesundheitsprüfung und das Geld steht, nach entsprechenden Wartezeiten, im Sterbefall sofort nach Vertragsbeginn zur Verfügung.

Der Vorteil einer Treuhandanlage oder einer Sterbegeldversicherung ist, dass die Einlagen bis zu einer angemessenen Höhe im Pflegefall nicht vom Sozialamt angetastet werden. Dazu gibt es zahlreiche aktuelle gerichtliche Entscheidungen.

Der Bundesverband Deutscher Bestatter e. V. bietet über die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG und das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur GmbH die Absicherung von Bestattungsvorsorgeverträgen an.

Ansässige Bestatter bieten dafür sogenannte Bestattungsvorsorge-Beratungen an. Gemeinsam mit dem Vorsorgenden werden in einem Bestattungsvorsorgevertrag alle Punkte festgehalten, die später für die Bestattung wichtig sein sollen. Beratung und Vorsorgevertrag sind in der Regel kostenlos.

Zu den Punkten, die in einem Bestattungsvorsorgevertrag geklärt werden, gehören unter anderem die Fragen nach einer Erd- oder Feuerbestattung, dem Blumenschmuck, der Trauerfeier und vielem mehr. Dabei regelt man auch den finanziellen Rahmen.

Ich habe doch ein Sparbuch!

Von einem Sparbuch auf den Namen des Vorsorgenden als Bestattungsvorsorge kann nur abgeraten werden, da die Gelder damit nicht zweckgebunden hinterlegt sind. Im Falle einer Pflegebedürftigkeit könnten diese ohne Wissen des Vorsorgenden beispielsweise durch einen Betreuer abgehoben und für die Pflegekosten verwendet werden. Im Sterbefall stünden sie dann nicht mehr zur Verfügung.

Und noch ein abschließender Rat: Auch das Testament ist nicht der richtige Ort für die letzte Verfügung zur eigenen Beisetzung, denn die Testamentseröffnung wird in der Regel nach der Beisetzung vollzogen.. BDB

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